Satzung des Fördervereins Refrather Karneval

Förderverein Refrather Karneval e.V.

1. Name und Sitz

a. Der Verein führt den Namen Förderverein Refrather Karneval e.V. Er ist unter der Registernummer VR 16912 im Vereinsregister Bergisch Gladbach eingetragen. Er hat seinen Sitz in Bergisch Gladbach.

b. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des Jahres.

2. Zweck

a. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

b. Zweck des Vereins ist die Förderung des Brauchtums in Bergisch Gladbach Refrath, insbesondere des Karnevals, durch ideelle und finanzielle Förderung.

c. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Die Veranstaltung von Sitzungen und/oder vergleichbaren Veranstaltungen in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel
  • Die Vorbereitung und Durchführung der Auswahl der Personen, die das Refrather Dreigestirn darstellen sowie Betreuung und Führung des Refrather Dreigestirns in der Session.

e. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

f. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

3. Mitgliedschaft

a. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, juristische Person und Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Gruppe) werden, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

b. Mit der Beitrittserklärung erkennt das neue Mitglied die Satzung des Vereins an.

c. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Auflösung des Vereins. Der freiwillige Austritt erfolgt durch die schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Sie wird zum Ende des Monats wirksam, in welchem die Mitteilung eingeht.

d. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit den Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekanntzumachen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied innerhalb eines Monats das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung über den Vorstand zu. Auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung wird endgültig entschieden. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

e. Mitglieder des Vereins haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.


4. Auflösung / Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zweckes

a. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

b. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen steuerbegünstigenden Zweckes ist das verbleibende Vermögen an die Refrather K.G. Für uns Pänz e.V. zu überweisen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Besteht diese Einrichtung nicht mehr, kann der Verein das Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts zur Förderung des Brauchtums in Bergisch Gladbach Refrath, insbesondere des Karnevals, überweisen.

5. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

6. Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer
d) dem Kassierer,
e) dem Literaten
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.

7. Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird nach Vorbereitung durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen in Textform einberufen und vom Vorsitzenden geleitet.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im ersten Halbjahr eines Geschäftsjahres statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies fordert. Ein Drittel aller Mitglieder kann schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand die Einberufung verlangen.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) die Entgegennahme des Geschäftsberichts
b) die Entgegennahme des Kassenberichts und des Kassenprüfberichts
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Wahl des Vorstandes
e) die Wahl der Kassenprüfer
f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
g) Entscheidung über Berufungen bei Ausschluss von Mitgliedern
h) die Änderung der Satzung
i) die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Ermittlung der Mehrheit werden ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht mitgezählt.
Es wird über jede Mitgliederversammlung ein Beschlussprotokoll angefertigt, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet wird.

8. Kassenprüfer

Auf der Mitgliederversammlung werden alle zwei Jahre zwei Kassenprüfer gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie müssen volljährig sein.
Nach Ablauf des Geschäftsjahres haben sie die Kasse zu prüfen. Beanstandungen können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Ein Prüfungsbericht ist bei der auf die Prüfung folgenden Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

Bergisch Gladbach, 13.05.2019